Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Versuch

Versuch — Prüfungsschema §§ 22, 23 StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Der Versuch ist die häufigste Abweichung vom Grundaufbau der Strafrechtsklausur: Weil die Tat nicht vollendet ist, verschiebt sich die Prüfung in den subjektiven Tatbestand — der Tatentschluss wird vor dem objektiven Geschehen geprüft. Die Klausurprobleme liegen fast immer beim unmittelbaren Ansetzen nach § 22 StGB und beim Rücktritt nach § 24 StGB; hinzu kommen der untaugliche Versuch und der Versuchsbeginn bei mehreren Beteiligten.

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Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Vorprüfung

Der Vorprüfung kommt nur eine Weichenfunktion zu: Sie klärt, ob überhaupt nach Versuchsregeln geprüft werden darf. Sie ist knapp zu halten und gehört nicht in den Tatbestand.

1. Nichtvollendung der Tat

Der objektive Tatbestand des in Betracht kommenden Delikts ist nicht vollständig verwirklicht — es fehlt mindestens ein objektives Tatbestandsmerkmal, typischerweise der tatbestandliche Erfolg oder die Zurechnung. Ist die Tat vollendet, ist der Versuch als subsidiär nicht zu prüfen.

Beispiel: T zielt mit der Pistole auf O und drückt ab, doch die Kugel verfehlt ihr Ziel — der tatbestandliche Erfolg, der Tod des O, ist nicht eingetreten.

2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I StGB

Der Versuch eines Verbrechens (§ 12 I StGB) ist stets strafbar; der Versuch eines Vergehens (§ 12 II StGB) nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt — etwa § 242 II StGB für den Diebstahl. Die Anordnung ist am jeweiligen Tatbestand zu belegen.

Beispiel: T setzt zur Wegnahme eines fremden Rucksacks an, wird aber vor Vollendung gestört — der Diebstahlsversuch ist nach § 242 II StGB ausdrücklich für strafbar erklärt.

II. Tatentschluss

Der Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst alles, was beim vollendeten Delikt im subjektiven Tatbestand steht — bezogen auf die Vorstellung des Täters, nicht auf die objektive Lage.

1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale

Wissen und Wollen der Verwirklichung des gesamten objektiven Tatbestandes; dolus eventualis genügt, soweit das Delikt keine höhere Vorsatzform verlangt. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tat, weshalb auch qualifizierende Umstände vom Tatentschluss umfasst sein müssen.

Beispiel: T lädt die Waffe und zielt auf O, um ihn zu töten — er weiß und will die Verwirklichung sämtlicher objektiven Merkmale des Totschlags.

2. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

Zusätzlich erforderliche überschießende Innentendenzen müssen vorliegen, etwa die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB oder die Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB.

Beispiel: T bricht in eine Wohnung ein, um dort ein Gemälde dauerhaft für sich zu behalten — er handelt mit der erforderlichen Zueignungsabsicht des § 242 StGB.

3. Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit

Erforderlich ist ein endgültiger Handlungsentschluss. Wer die Tatbegehung noch vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht, an deren Eintritt er nicht glaubt, ist nur tatgeneigt; ein Entschluss, der lediglich unter dem Vorbehalt späteren Rücktritts steht, genügt dagegen für den Tatentschluss.

Beispiel: T überlegt, O zu erschießen, falls dieser ihn beim nächsten Streit beleidigt, woran er aber selbst nicht glaubt — bloße Tatgeneigtheit, kein Tatentschluss.

III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB

Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hier liegt der Schwerpunkt nahezu jeder Versuchsklausur: die Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom strafbaren Versuch.

1. Maßstab

Anzulegen ist ein gemischt subjektiv-objektiver Maßstab: Ausgangspunkt ist der Tatplan des Täters, an dem sich objektiv messen lässt, wie nah das Geschehen der Tatbestandsverwirklichung bereits gekommen ist.

Beispiel: T plant, O beim Betreten der Wohnung von hinten niederzuschlagen; ob unmittelbares Ansetzen vorliegt, bestimmt sich nach diesem Tatplan und dem tatsächlichen Geschehensverlauf.

2. Konkretisierende Formeln

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seinem Tatplan keine wesentlichen Zwischenschritte mehr vornehmen muss, sein Verhalten ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll und das geschützte Rechtsgut dadurch bereits konkret gefährdet ist. Häufig zusätzlich herangezogen: der Täter überschreitet die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ oder dringt in die Schutzsphäre des Opfers ein.

Beispiel: T zieht vor O die entsicherte Pistole, um sofort zu schießen — sein Verhalten mündet ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Tötungshandlung ein.

3. Typische Konstellationen

Beim mehraktigen Geschehen ist auf den letzten vom Täter noch für nötig gehaltenen Teilakt abzustellen; beim Einsatz von Distanz- und Fallenkonstruktionen ist entscheidend, ob der Täter das Geschehen aus der Hand gegeben hat und das Opfer nach seiner Vorstellung in den Wirkbereich gelangt. Bei qualifizierten und mehraktigen Delikten genügt regelmäßig das Ansetzen zum ersten Teilakt, wenn dieser mit dem weiteren Geschehen einen einheitlichen Vorgang bildet.

Beispiel: T legt eine Bombe mit Zeitzünder in O's Haus und entfernt sich; mit Ablauf der Zündzeit hat er das Geschehen bereits vollständig aus der Hand gegeben.

IV. Rechtswidrigkeit

Wie beim vollendeten Delikt: Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit; zu prüfen sind Rechtfertigungsgründe, insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB). Beim Versuch ist zu beachten, dass der Täter die rechtfertigende Lage nach seiner Vorstellung beurteilt haben muss, so dass Irrtümer über Rechtfertigungsgründe hier gesondert zu behandeln sind.

Beispiel: T sticht in vermeintlicher Notwehr auf O ein; ob nach seiner Vorstellung tatsächlich eine rechtfertigende Angriffslage bestand, ist gesondert zu prüfen.

V. Schuld

Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein und das Fehlen von Entschuldigungsgründen — insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und Notwehrexzess (§ 33 StGB). Ein Verbotsirrtum ist nach § 17 StGB zu behandeln.

Beispiel: T handelt im Wahn, einem imaginären Angriff ausgesetzt zu sein, und sticht auf O ein — seine Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist fraglich.

VI. Rücktritt, § 24 StGB

Der Rücktritt ist persönlicher Strafaufhebungsgrund und daher nach der Schuld als eigener Prüfungspunkt zu erörtern. Er lässt die bereits begründete Versuchsstrafbarkeit nachträglich entfallen.

1. Kein fehlgeschlagener Versuch

Ungeschriebene Voraussetzung jedes Rücktritts: Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Vom fehlgeschlagenen Versuch gibt es keinen Rücktritt.

Beispiel: T hat seine letzte Patrone bereits verschossen und verfehlt, ohne weitere Mittel zur Verfügung zu haben, um O sofort zu töten — der Versuch ist fehlgeschlagen.

2. Unbeendeter Versuch, § 24 I 1 Alt. 1 StGB

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, zur Erfolgsherbeiführung noch weiteres tun zu müssen. Der Rücktritt erfordert dann nur das Aufgeben der weiteren Tatausführung.

Beispiel: T sticht einmal auf O ein und lässt dann von ihm ab, obwohl er weitere Stiche für nötig hält, um O tatsächlich zu töten.

3. Beendeter Versuch, § 24 I 1 Alt. 2 StGB

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was zum Erfolgseintritt erforderlich ist. Der Rücktritt setzt dann aktives Verhindern der Vollendung voraus; tritt der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht ein, genügt nach § 24 I 2 StGB das freiwillige und ernsthafte Bemühen um Verhinderung.

Beispiel: T sticht mehrfach auf O ein und glaubt, dieser werde nun verbluten; er ruft daraufhin selbst einen Rettungswagen, der O rechtzeitig rettet.

4. Freiwilligkeit

Freiwillig handelt, wer aus autonomen Motiven Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Tatausführung aufgibt, obwohl er sie aus seiner Sicht noch fortsetzen könnte. Sittlich billigenswerte Beweggründe sind nicht erforderlich.

Beispiel: T bricht den Einbruch ab, weil ihn plötzlich Gewissensbisse plagen, obwohl er die Tat problemlos hätte fortsetzen können — er handelt freiwillig.

5. Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 II StGB

Bei mehreren Beteiligten genügt das bloße Aufgeben des eigenen Tatbeitrags nicht: Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Zurücktretende die Vollendung freiwillig verhindert; wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Beitrag begangen, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.

Beispiel: Mittäter T zieht sich vom gemeinsamen Überfall zurück, verhindert aber nicht, dass A und B die Tat trotzdem vollenden — § 24 II StGB ist für T nicht erfüllt.

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Typische Streitstände

Ansetzen

Abgrenzungsformeln beim unmittelbaren Ansetzen

Die früher vertretene rein objektive Theorie (Ansetzen erst bei Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals oder eines Teilakts) verlagert den Versuchsbeginn zu weit nach hinten, die rein subjektive Theorie (maßgeblich allein der Wille des Täters) zu weit nach vorne. Die heute ganz h. M. wendet daher eine gemischt subjektiv-objektive Betrachtung an: Ausgehend vom Tatplan setzt an, wer nach seiner Vorstellung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr vornehmen muss und das Rechtsgut dadurch bereits konkret gefährdet ist; in der Klausur sind die Formeln stets am konkreten Sachverhalt zu begründen, nicht bloß aufzuzählen.

Untauglich

Strafbarkeit des untauglichen Versuchs

Der untaugliche Versuch — untaugliches Objekt, untaugliches Mittel oder untaugliches Subjekt — ist nach h. M. strafbar, weil § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters abstellt und § 23 III StGB die Strafbarkeit selbst des grob unverständigen Versuchs voraussetzt und dort nur eine Milderung oder ein Absehen von Strafe eröffnet. Abzugrenzen ist der untaugliche Versuch vom straflosen Wahndelikt, bei dem der Täter irrig eine Strafnorm oder die Reichweite eines normativen Merkmals zu seinen Lasten annimmt (umgekehrter Verbotsirrtum); umstritten bleibt die Behandlung des untauglichen Subjekts bei Sonderdelikten.

Beteiligung

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft

Bei der mittelbaren Täterschaft stellt die Gesamtlösung auf das Ansetzen des Tatmittlers ab, die strenge Einzellösung bereits auf die Einwirkung auf ihn; die h. M. folgt einer modifizierten Einzellösung: Der Hintermann setzt an, wenn er den Tatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlässt und das Geschehen nach seiner Vorstellung ohne weitere Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden soll. Bei der Mittäterschaft gilt nach h. M. die Gesamtlösung: Setzt ein Mittäter unmittelbar an, wird dies den übrigen nach § 25 II StGB zugerechnet, während die Gegenauffassung mit der Einzellösung für jeden Beteiligten ein eigenes Ansetzen verlangt.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zum Versuch aufgebaut?

Vorprüfung (Nichtvollendung der Tat, Strafbarkeit des Versuchs nach § 23 I StGB), Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB, Rechtswidrigkeit, Schuld und schließlich der Rücktritt nach § 24 StGB als persönlicher Strafaufhebungsgrund. Der subjektive Tatbestand wird beim Versuch also vor dem objektiven Geschehen geprüft.

Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB vor?

Wenn der Täter nach seinem Tatplan die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, also keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind, sein Verhalten ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll und das geschützte Rechtsgut dadurch bereits konkret gefährdet ist. Maßstab ist eine gemischt subjektiv-objektive Betrachtung.

Wann ist ein Versuch überhaupt strafbar?

Nach § 23 I StGB ist der Versuch eines Verbrechens — also einer Tat mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 I StGB) — stets strafbar. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet, etwa in § 242 II StGB.

Ist der untaugliche Versuch strafbar?

Ja. § 22 StGB stellt auf die Vorstellung des Täters von der Tat ab, und § 23 III StGB setzt die Strafbarkeit selbst des aus grobem Unverstand untauglichen Versuchs voraus und sieht dort lediglich eine fakultative Milderung oder ein Absehen von Strafe vor. Straflos bleibt nur das Wahndelikt, bei dem der Täter irrig ein Verbot oder dessen Reichweite zu seinen Lasten annimmt.

Wo wird der Rücktritt vom Versuch geprüft?

Erst nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, weil § 24 StGB persönlicher Strafaufhebungsgrund ist. Vorab ist stets zu klären, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, und anschließend zwischen unbeendetem Versuch (bloßes Aufgeben genügt) und beendetem Versuch (aktives Verhindern der Vollendung erforderlich) zu unterscheiden.

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