Strafrecht (StGB) · Körperverletzungsdelikte
Prüfungsschema § 223 StGB — Körperverletzung
Zuletzt geprüft: August 2026
§ 223 StGB ist das Grunddelikt aller Körperverletzungsdelikte und Anknüpfungspunkt für sämtliche Qualifikationen der §§ 224 ff. StGB. Klausurrelevant ist vor allem die Einwilligungsproblematik des § 228 StGB, die regelmäßig in Sport-, Tätowierungs- und Heileingriffsfällen abgeprüft wird.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung
Eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Beispiel: T schlägt O mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser Schmerzen erleidet und ein blaues Auge davonträgt.
2. Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands — nach h. M. auch psychische Krankheitszustände mit Krankheitswert.
Beispiel: T mischt O heimlich ein Abführmittel ins Essen, woraufhin dieser tagelang unter Übelkeit und Durchfall leidet.
II. Vorsatz
Bezüglich der körperlichen Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung, § 15 StGB. Dolus eventualis genügt.
Beispiel: T wirft in Streitwut einen Stein in Richtung des O und nimmt dessen Verletzung billigend in Kauf, als der Stein O am Kopf trifft.
III. Rechtswidrigkeit
1. Indizwirkung
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert regelmäßig die Rechtswidrigkeit.
Beispiel: T schlägt O grundlos nieder — mangels erkennbarer Rechtfertigungsgründe indiziert die verwirklichte Körperverletzung bereits ihre Rechtswidrigkeit.
2. Einwilligung, § 228 StGB
Entfällt bei wirksamer Einwilligung — unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Beispiel: O willigt ausdrücklich in ein Tattoo durch T ein; die damit verbundene Hautverletzung ist gerechtfertigt, da die Einwilligung nicht sittenwidrig ist.
3. Mutmaßliche Einwilligung
Bei fehlender Einwilligungsmöglichkeit (z. B. Bewusstlosigkeit) rechtfertigend, wenn sie dem mutmaßlichen Willen entspricht — praktisch bei Heileingriffen.
Beispiel: Der bewusstlose O wird vom Notarzt notoperiert, ohne dass zuvor eine Einwilligung eingeholt werden konnte — der Eingriff entspricht seinem mutmaßlichen Willen.
IV. Schuld
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein bzw. Verbotsirrtum (§ 17 StGB).
Beispiel: T schlägt O im Wahn, von diesem unmittelbar angegriffen zu werden — seine Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ist gesondert zu prüfen.
Typische Streitstände
Einwilligung und Sittenwidrigkeit, § 228 StGB
Die Rechtsprechung stellt maßgeblich auf eine konkrete Todesgefahr im Tatzeitpunkt ab; Teile der Literatur fordern eine umfassendere Wertung von Motiv und Zweck.
Abgrenzung zur Beleidigung bei psychischer Einwirkung
Nach h. M. genügt es, wenn die psychische Einwirkung einen pathologisch feststellbaren Zustand von einigem Gewicht auslöst — bloße Unlustgefühle genügen nicht.
Mutmaßliche Einwilligung bei Heileingriffen
Der ärztliche Heileingriff erfüllt nach ständiger Rechtsprechung § 223 StGB unabhängig vom Behandlungserfolg; rechtfertigend wirkt die Einwilligung des aufgeklärten Patienten oder — im Notfall — die mutmaßliche Einwilligung.
Kurz gefragt
Wie lautet das Schema zu § 223 StGB?
Tatbestand (körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung mit Vorsatz), Rechtswidrigkeit (insbesondere Einwilligung § 228 StGB) und Schuld. Beide Tatbestandsvarianten stehen alternativ zueinander.
Was ist der Unterschied zwischen körperlicher Misshandlung und Gesundheitsschädigung?
Die Misshandlung erfasst jede üble, unangemessene Behandlung; die Gesundheitsschädigung das Hervorrufen eines pathologischen Zustands. Beide können nebeneinander vorliegen.
Wann ist eine Einwilligung nach § 228 StGB unwirksam?
Wenn die konkrete Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt — die Rechtsprechung nimmt dies insbesondere bei konkreter Todesgefahr im Tatzeitpunkt an.
Ist ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB?
Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jeder körperliche Eingriff eines Arztes den Tatbestand, unabhängig vom Erfolg. Gerechtfertigt ist er regelmäßig durch die Einwilligung des aufgeklärten Patienten.
Reicht bedingter Vorsatz für § 223 StGB aus?
Ja, für den subjektiven Tatbestand genügt gemäß § 15 StGB dolus eventualis, also das billigende Inkaufnehmen der Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




