Strafrecht (StGB) · Körperverletzungsdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Körperverletzung (§ 223 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Körperverletzung (§ 223 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 223 StGB — Körperverletzung.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A ist Trainer im Kickbox-Studio „Fighters Gym“ und bereitet seinen Schützling S auf dessen ersten Profikampf vor. Beide vereinbaren ausdrücklich ein intensives Vollkontakt-Sparring „nach Wettkampfregeln, aber ohne Schonung“, damit S sich an harte Treffer gewöhnt; S ist volljährig, einsichtsfähig und erklärt sich auch mit dem Risiko ernsthafter Verletzungen einverstanden. Im Verlauf des Sparrings trifft A den S mit einem regelkonformen Kopftreffer, wodurch S eine Gehirnerschütterung und eine blutende Platzwunde über dem Auge erleidet und benommen zu Boden geht. Da S für einige Sekunden nicht ansprechbar ist, wischt A die Wunde grob mit einem Desinfektionstuch aus, um eine Infektion zu vermeiden, was S starke Schmerzen bereitet, als er wieder zu sich kommt. S ist mit dieser Behandlung im Nachhinein einverstanden, hatte zuvor aber keine Gelegenheit, ausdrücklich zuzustimmen.
Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Tatbestand
A könnte sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt; der Kopftreffer sowie das grobe Auswischen der Wunde erfüllen dies. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands; die Gehirnerschütterung und die Platzwunde stellen einen solchen dar. Beide Alternativen liegen durch die Handlungen des A vor.
II. Vorsatz
A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Hinsichtlich des geplanten Kopftreffers handelte A mit direktem Vorsatz, da der Treffer gerade beabsichtigt war. Auch beim Auswischen der Wunde erkannte und wollte A den damit verbundenen Schmerz zumindest billigend in Kauf nehmen, um die Infektionsgefahr zu vermeiden. Vorsatz liegt in beiden Handlungssträngen vor.
III. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Für den Kopftreffer könnte diese Indizwirkung durch eine wirksame Einwilligung des S entfallen. S hat vorab informiert und freiwillig in das Vollkontakt-Sparring samt Verletzungsrisiko eingewilligt. Die Einwilligung ist gemäß § 228 StGB unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, etwa bei konkreter Todesgefahr oder grober Missachtung der Wertordnung. Ein reglementiertes Sparring unter erfahrener Aufsicht und nach anerkannten Kampfsportregeln begründet keine solche Todesgefahr; die Einwilligung bleibt wirksam, sodass der Kopftreffer gerechtfertigt ist. Für das Auswischen der Wunde fehlte es an einer aktuellen Einwilligungsmöglichkeit, da S nicht ansprechbar war; hier greift die mutmaßliche Einwilligung, die auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abstellt. Ein verständiger Verletzter hätte in eine sachgerechte Wundversorgung eingewilligt, was sich auch in der nachträglichen Zustimmung des S bestätigt. Beide Handlungen sind gerechtfertigt.
IV. Schuld
Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder Entschuldigungsgründe bestehen nicht; da die Tat aber bereits gerechtfertigt ist, kommt es auf die Schuld nicht mehr entscheidend an. Vorsorglich wäre A schuldfähig gewesen.
Ergebnis
A hat objektiv und subjektiv den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB durch den Kopftreffer und die Wundversorgung verwirklicht. Beide Handlungen sind jedoch gerechtfertigt: der Kopftreffer durch die wirksame, nicht gegen § 228 StGB verstoßende Einwilligung des S, die Wundversorgung durch mutmaßliche Einwilligung. A hat sich daher nicht strafbar gemacht.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




