Strafrecht (StGB) · Straßenverkehrsdelikte · Klausurfall

Klausurfall: § 315c StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu § 315c StGB mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 315c StGB — Gefährdung des Straßenverkehrs.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

Fahrer F verlässt spätabends alkoholisiert eine Kneipe und fährt mit seinem Pkw auf einer kurvenreichen Landstraße nach Hause. Eine später entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille. In einer unübersichtlichen Rechtskurve überholt F trotz durchgezogener Mittellinie und fehlender Sicht auf den Gegenverkehr den vor ihm fahrenden Traktor des Landwirts L, um Zeit zu sparen. Im Gegenverkehr kommt ihm die Radfahrerin R entgegen, die durch ein beherztes Ausweichmanöver auf den Grünstreifen gerade noch eine Kollision mit F's Fahrzeug verhindern kann, dabei jedoch stürzt und sich das Handgelenk verstaucht. F bemerkt den Sturz im Rückspiegel, fährt aber unbeeindruckt weiter, ohne anzuhalten.

Frage: Wie hat sich F strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

F könnte sich gemäß § 315c StGB strafbar gemacht haben. Führen eines Fahrzeugs bedeutet die eigenverantwortliche, unmittelbare Bewegung des Fahrzeugs unter Ausnutzung technischer Fähigkeiten. F lenkte seinen Pkw eigenhändig. Die Landstraße ist öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der Vorschrift, da sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht. F führte damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr.

II. Regelbeispiel nach Abs. 1

F müsste eines der in § 315c Abs. 1 StGB genannten Regelbeispiele verwirklicht haben. Nach Nr. 1 Buchst. a genügt das Führen eines Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke, wenn absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt; diese wird bei Kraftfahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderleglich vermutet. Mit 1,3 Promille überschreitet F diesen Wert, sodass Nr. 1 erfüllt ist. Daneben kommt eine der sogenannten sieben Todsünden nach Nr. 2 in Betracht; Buchst. b erfasst das falsche Überholen oder sonstiges fehlerhaftes Fahren bei Überholvorgängen. Das Überholen trotz durchgezogener Linie in unübersichtlicher Kurve ohne Sicht auf den Gegenverkehr ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos, da F allein aus Zeitersparnis eine erhebliche, vermeidbare Gefahr schuf. Beide Alternativen liegen vor.

III. Konkrete Gefährdung

Es müsste Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sein, das heißt es müsste zu einem Beinaheunfall gekommen sein, bei dem es nur vom Zufall abhing, ob es zur Rechtsgutsverletzung kam. R musste durch ein Ausweichmanöver eine Kollision mit dem Pkw des F verhindern und stürzte dabei, sodass sich die Gefahr bereits in einer Verletzung ihres Handgelenks realisierte. Damit liegt erst recht eine konkrete Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit vor.

IV. Vorsatz

F müsste vorsätzlich hinsichtlich des Führens im fahruntüchtigen Zustand, der Todsünde und zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der konkreten Gefährdung gehandelt haben. F wusste um seinen Alkoholkonsum und nahm seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf; das riskante Überholmanöver setzte er bewusst und gewollt um. Die Gefährdung der entgegenkommenden R nahm er angesichts der fehlenden Sicht zumindest billigend in Kauf. Vorsatz liegt vor.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass die indizierte Rechtswidrigkeit bestehen bleibt. F ist trotz seiner Alkoholisierung schuldfähig, da eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille deutlich unterhalb der Schwelle des § 20 StGB liegt. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. F handelte schuldhaft.

Ergebnis

F hat sich wegen einer vorsätzlichen konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b StGB strafbar gemacht, indem er alkoholbedingt fahruntüchtig ein riskantes Überholmanöver durchführte und dadurch R konkret gefährdete. Tateinheitlich kommt eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB hinsichtlich der Handgelenksverletzung der R in Betracht.

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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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