Strafrecht (StGB) · Straßenverkehrsdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort — Prüfungsschema § 142 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A verursacht nachts gegen 1 Uhr beim Ausparken in einer engen Seitenstraße einen Unfall, indem er den ordnungsgemäß geparkten Pkw des B streift und einen Sachschaden von etwa 2.200 Euro an dessen Fahrertür verursacht. A bemerkt den Anstoß sofort, steigt aus und wartet, da weder B noch ein sonstiger Zeuge in der Nähe ist, rund 25 Minuten am Unfallort, ohne dass jemand erscheint. Anschließend fährt A weiter, ohne eine Nachricht mit seinen Kontaktdaten zu hinterlassen. In den folgenden zwei Wochen meldet sich A weder bei B noch bei der Polizei, obwohl ihm der Unfallhergang genau bekannt ist. Erst als zwei Polizeibeamte aufgrund einer Halteranfrage bei A erscheinen, räumt er den Vorfall ein.
Frage: Hat sich A nach § 142 StGB strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Objektiver Tatbestand des § 142 I StGB
A könnte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 I StGB strafbar gemacht haben. Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis mit nicht gänzlich unerheblichem Schaden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr; das Streifen des Pkw des B beim Ausparken erfüllt dies. A ist als Fahrer und Verursacher Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB. Fraglich ist, ob sich A tatbestandsmäßig vom Unfallort entfernt hat. Nr. 1 setzt voraus, dass sich der Täter entfernt, bevor er einem anwesenden oder erscheinenden Feststellungsberechtigten die Feststellungen ermöglicht hat; hier ist zu keinem Zeitpunkt ein Feststellungsberechtigter anwesend oder erschienen, sodass Nr. 1 ausscheidet. Nr. 2 verlangt, dass sich der Täter entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat. A wartet rund 25 Minuten, was angesichts der Schadenshöhe und der nächtlichen Uhrzeit als angemessen anzusehen ist; erst danach entfernt er sich. Damit ist auch Nr. 2 nicht erfüllt. A hat sich mithin nicht tatbestandsmäßig i. S. d. § 142 I StGB entfernt.
II. Subjektiver Tatbestand
Da der objektive Tatbestand des § 142 I StGB bereits nicht erfüllt ist, kommt es auf den subjektiven Tatbestand nicht mehr entscheidend an. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass A den Unfall und das Vorliegen der Wartezeit zutreffend erfasst und somit hinsichtlich der objektiven Umstände, die er verwirklicht, vorsätzlich gehandelt hätte.
III. Rechtswidrigkeit
Da bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt, kommt es auf die Rechtswidrigkeit nicht an. Rechtfertigungsgründe wären ohnehin nicht ersichtlich gewesen.
IV. Schuld
Auch die Frage der Schuld stellt sich mangels tatbestandsmäßiger Handlung nicht mehr. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit hätten im Übrigen ohnehin nicht bestanden.
V. Nachträgliches Ermöglichen der Feststellungen, § 142 II, III StGB
A könnte sich jedoch wegen Verletzung der nachträglichen Meldepflicht gem. § 142 II StGB strafbar gemacht haben. Tatbestandliche Ausgangslage ist, dass sich der Täter nach Ablauf der Wartefrist des § 142 I Nr. 2 StGB vom Unfallort entfernt hat; dies ist bei A, der 25 Minuten wartete und sich danach entfernte, der Fall. Erforderlich ist weiter, dass der Täter die Feststellungen nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachträglich ermöglicht. A unternimmt zwei Wochen lang nichts, obwohl ihm der Unfallhergang bekannt ist und eine Meldung ohne Weiteres möglich gewesen wäre; ein derart langes Zuwarten ist nicht mehr unverzüglich. Inhalt der Pflicht gem. § 142 III StGB ist es, einem Berechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle Namen und Anschrift, das Kennzeichen und den Standort des Fahrzeugs mitzuteilen sowie die Feststellung zu ermöglichen; all dies unterlässt A vollständig. A handelt insoweit auch vorsätzlich, da ihm seine Meldepflicht bewusst ist und er sie bewusst nicht erfüllt. A hat sich damit gem. § 142 II, III StGB strafbar gemacht.
VI. Tätige Reue, § 142 IV StGB, und Rechtsfolgen
A könnte gem. § 142 IV StGB Straflosigkeit oder Strafmilderung erlangen. Dies setzt voraus, dass der Täter innerhalb von 24 Stunden nach der Tat außerhalb des fließenden Verkehrs freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht und der Unfall lediglich einen nicht bedeutenden Sachschaden verursacht hat. A meldet sich erst zwei Wochen nach dem Unfall und damit deutlich außerhalb der 24-Stunden-Frist. Zudem erfolgt sein Geständnis erst, nachdem ihn die Polizei aufgrund der Halteranfrage bereits aufgesucht hat, sodass es an der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt. Schließlich übersteigt der Sachschaden von 2.200 Euro die nach h. M. angenommene Bagatellgrenze für einen „nicht bedeutenden" Schaden von rund 1.300 Euro. Die Voraussetzungen des § 142 IV StGB liegen damit nicht vor; eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe kommen nicht in Betracht.
Ergebnis
A hat sich nicht nach § 142 I StGB strafbar gemacht, da er die angemessene Wartezeit am Unfallort eingehalten hat. Er hat sich jedoch wegen unterlassenen nachträglichen Ermöglichens der Feststellungen gem. § 142 II, III StGB strafbar gemacht, da er die ihm obliegende Meldepflicht zwei Wochen lang schuldhaft verletzte. Die Vergünstigung der tätigen Reue gem. § 142 IV StGB kommt ihm mangels Freiwilligkeit, Rechtzeitigkeit und angesichts der Schadenshöhe nicht zugute. A ist folglich gem. § 142 II, III StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu bestrafen.
Weitere Klausurfälle
Alle Klausurfälle im Überblick →
Direkt in Octa weiterlernen
Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade dir das Schema oder die Karteikarten dazu herunter und frag dich mündlich ab. Aktuell nur für iPhone und iPad.
Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




