Strafrecht (StGB) · Tötungsdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Fahrlässige Tötung — Prüfungsschema § 222 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
Bauunternehmer F betreibt eine Baustelle in Hannover. Da der reguläre Kranführer erkrankt ist, entschließt sich F, der selbst über keine Kranführer-Erlaubnis verfügt, den Turmdrehkran kurzerhand selbst zu bedienen, um den Zeitplan zu halten. Beim Anheben einer zwei Tonnen schweren Betonplatte bedient F den Steuerhebel falsch, sodass die Platte ins Pendeln gerät und das Tragseil reißt. Die Platte stürzt in die durch Absperrband gesicherte Gefahrenzone, die der Bauarbeiter O kurz zuvor betreten hatte, um ein dort liegendes Werkzeug aufzuheben, nachdem ihn sein Kollege M, ohne auf den laufenden Kranbetrieb zu achten, dorthin gerufen hatte. O wird von der herabstürzenden Platte tödlich getroffen. Nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften darf ein Kran nur von Personen mit gültigem Kranführerschein bedient werden.
Frage: Hat sich F wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Tatbestand — Erfolg, Handlung, Kausalität
F könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht haben. Erforderlich ist zunächst der Tod eines anderen Menschen; O ist infolge des Unfalls tödlich verletzt worden. F müsste zudem eine Handlung vorgenommen haben, die hierfür kausal geworden ist. F bedient den Kransteuerhebel falsch, wodurch die Betonplatte pendelt und das Tragseil reißt; diese Handlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. F hat den Tod des O damit äquivalent kausal verursacht.
II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
F müsste objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Maßstab ist die Sorgfalt eines gewissenhaften und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation. Dieser Maßstab wird hier durch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert, die die Bedienung eines Krans ausdrücklich Personen mit gültigem Kranführerschein vorbehalten. Indem F den Kran ohne diese Qualifikation selbst bedient, übernimmt er eine Tätigkeit, der er erkennbar nicht gewachsen ist; hierin liegt ein Übernahmeverschulden. Die Grenzen der Sorgfaltspflicht, namentlich der Vertrauensgrundsatz, wonach sich F grundsätzlich darauf verlassen dürfte, dass sich niemand in die abgesperrte Gefahrenzone begibt, greifen hier nicht zu seinen Gunsten, da bereits seine fehlerhafte Bedienung des Krans die Ursache der Gefahrenlage ist und dieser Fehler unabhängig vom Verhalten Dritter für sich genommen sorgfaltswidrig bleibt. F handelt damit objektiv sorgfaltspflichtwidrig.
III. Objektive Vorhersehbarkeit
Der Taterfolg müsste für einen objektiven Dritten in der Position des F vorhersehbar gewesen sein. Dass die fehlerhafte Bedienung eines schweren Baukrans durch eine hierfür nicht qualifizierte Person zum Reißen eines Tragseils und zum Absturz einer tonnenschweren Last mit möglicherweise tödlichen Folgen führen kann, liegt für einen verständigen Menschen ohne Weiteres im Bereich des Vorhersehbaren. Die konkrete Kausalkette musste F dabei nicht in allen Einzelheiten voraussehen. Die objektive Vorhersehbarkeit ist zu bejahen.
IV. Objektive Zurechnung
Der Erfolg müsste sich zudem als Verwirklichung gerade der von F geschaffenen unerlaubten Gefahr darstellen. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben, da sich bei rechtmäßigem Alternativverhalten – Verzicht auf die Kranbedienung durch F mangels Qualifikation – der Unfall nicht ereignet hätte. Der Schutzzweck der verletzten Unfallverhütungsvorschrift umfasst gerade die Vermeidung solcher Unfälle durch unqualifizierte Kranführer, sodass auch der Schutzzweckzusammenhang vorliegt. Fraglich ist, ob das Verhalten des M, der O ohne Rücksicht auf den laufenden Kranbetrieb in die Gefahrenzone rief, als eigenverantwortliches Dazwischentreten die Zurechnung unterbricht. Dies ist nur der Fall, wenn ein Dritter eine eigenständige, neue Gefahr schafft, die außerhalb des von F geschaffenen Risikos liegt. M handelt hier lediglich unachtsam innerhalb derselben, von F bereits geschaffenen Gefahrenlage, ohne eine neue, eigenständige Risikoquelle zu eröffnen; die Zurechnung wird dadurch nicht unterbrochen. Auch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des O scheidet aus, da dieser die konkrete Gefahr des laufenden Hebevorgangs nicht erkennen konnte. Der Erfolg ist F objektiv zurechenbar.
V. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. F handelt somit rechtswidrig.
VI. Schuld
F müsste schuldfähig sein; Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB bestehen nicht. Subjektiv müsste F auch persönlich, nach seinen individuellen Fähigkeiten, sorgfaltswidrig gehandelt haben; da F sich bewusst über seine fehlende Qualifikation hinwegsetzt, hätte er bei Anwendung seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen können und müssen, dass er dem Kran nicht gewachsen ist. Auch die subjektive Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs ist zu bejahen, da F als erfahrener Bauunternehmer die Gefahren des Kranbetriebs kennt. Anhaltspunkte für ein fehlendes Unrechtsbewusstsein oder Entschuldigungsgründe wie einen entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB bestehen nicht; der bloße Zeitdruck aufgrund des Zeitplans genügt hierfür nicht. F handelt mithin schuldhaft.
Ergebnis
F hat sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht, indem er trotz fehlender Kranführer-Erlaubnis den Kran bediente und dadurch den Tod des O verursachte. Das nachlässige Verhalten des M sowie der Umstand, dass O die Gefahrenzone betrat, ändern an der Strafbarkeit des F nichts, da beide Umstände die von F geschaffene Gefahr nicht überlagern. F ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




