Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Fahrlässigkeit · Klausurfall
Klausurfall: Fahrlässigkeitsdelikt
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Fahrlässigkeitsdelikt mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Fahrlässigkeitsdelikt — Prüfungsschema.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A fährt mit seinem Pkw durch die Innenstadt und überschreitet dabei durchgehend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h, weil er einen Geschäftstermin nicht verpassen will. An einer belebten Kreuzung betritt der Fußgänger F trotz roter Fußgängerampel unvermittelt zwischen zwei parkenden Fahrzeugen hervor die Fahrbahn, um schnell die Straße zu überqueren. A erkennt F erst im letzten Moment, leitet eine Vollbremsung ein, kann eine Kollision aber nicht mehr verhindern und erfasst F mit der Fahrzeugfront. F erleidet schwere Kopfverletzungen und stirbt drei Tage später im Krankenhaus. Ein Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass A den Zusammenstoß bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des dann kürzeren Bremswegs noch rechtzeitig hätte vermeiden können.
Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Tatbestand — Grundlagen
Erforderlich ist zunächst der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs; der Tod des F als Erfolg im Sinne des § 222 StGB ist eingetreten. A müsste zudem eine Handlung vorgenommen haben; das Führen des Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Innenstadt ist ein von A gewolltes, menschliches Verhalten und damit eine Handlung im strafrechtlichen Sinne. Schließlich müsste diese Handlung für den Erfolg kausal geworden sein. Nach der Äquivalenztheorie kann das Fahrverhalten des A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des F in seiner konkreten Gestalt entfiele; A hätte F ohne sein Fahren zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle nicht erfasst. Kausalität liegt damit vor.
II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit
A müsste die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv außer Acht gelassen haben; Maßstab ist ein besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehrskreis des A. Die konkreten Sorgfaltsanforderungen ergeben sich vorliegend aus § 3 III Nr. 1 StVO, der innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt; indem A diese durchgehend um 20 km/h überschreitet, verstößt er gegen eine konkrete, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Verhaltensnorm und handelt objektiv sorgfaltswidrig. Für einen besonnenen Kraftfahrer war zudem vorhersehbar, dass überhöhte Geschwindigkeit im innerstädtischen Kreuzungsbereich zu Kollisionen mit Fußgängern und schweren Verletzungsfolgen führen kann; diese objektive Vorhersehbarkeit entfällt nicht dadurch, dass F bei Rot die Fahrbahn betrat, da Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr grundsätzlich einzukalkulieren ist.
III. Objektive Zurechnung
Der Erfolg müsste sich als Verwirklichung gerade der pflichtwidrig geschaffenen Gefahr darstellen. Nach dem Sachverständigengutachten hätte A den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des dann kürzeren Bremswegs vermeiden können; das rechtmäßige Alternativverhalten hätte den Erfolg vermieden, sodass der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt. Die verletzte Norm des § 3 III Nr. 1 StVO bezweckt gerade den Schutz von Fußgängern vor Kollisionsfolgen durch überhöhte Geschwindigkeit, sodass der eingetretene Erfolg auch vom Schutzzweck der Norm erfasst ist. Dass F selbst durch das Betreten der Fahrbahn bei Rot gegen § 25 III StVO verstieß, begründet zwar ein Mitverschulden, lässt die Zurechnung zu A aber nicht entfallen, da das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zum typischen, einzukalkulierenden Risiko des Straßenverkehrs gehört und die Eigenverantwortlichkeit des F das Verhalten des A nicht vollständig verdrängt. Die objektive Zurechnung liegt daher vor.
IV. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich; A handelt rechtswidrig.
V. Schuld
A ist erwachsen und ohne Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 19, 20 StGB. Auch nach seinen individuellen Fähigkeiten als erfahrener Kraftfahrer hätte A die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten können und müssen, sodass auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. A hätte den Kausalverlauf und den Erfolg in seinen wesentlichen Zügen auch individuell vorhersehen können. Anhaltspunkte für einen Verbotsirrtum oder sonstige Entschuldigungsgründe bestehen nicht. A handelt daher auch subjektiv sorgfaltswidrig und schuldhaft.
Ergebnis
A hat sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht, indem er durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Tod des F fahrlässig verursacht hat. Das Mitverschulden des F durch das Betreten der Fahrbahn bei Rot lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des A nicht entfallen und wirkt sich allenfalls im Rahmen der Strafzumessung aus.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




