Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Unterlassen · Klausurfall
Klausurfall: Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Unechtes Unterlassungsdelikt — Prüfungsschema § 13 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
V geht mit seinem vierjährigen Sohn S an einem Sommertag an einen Baggersee. Kurz zuvor hatte V heimlich eine Risikolebensversicherung auf S abgeschlossen, aus der ihm im Todesfall des Kindes 100.000 Euro ausgezahlt würden. Während S im flachen Wasser spielt, gerät er unbemerkt von anderen Badegästen in eine tiefere Rinne, verliert den Halt und beginnt zu ertrinken. V, der als ehemaliger Rettungsschwimmer sicher schwimmen kann und sich selbst zu keinem Zeitpunkt in Gefahr befände, bemerkt die Notlage des S sofort, entschließt sich jedoch im Hinblick auf die Versicherungssumme bewusst, nicht einzugreifen. Er wendet sich ab und entfernt sich einige Schritte, sodass niemand sein Nichtstun bemerkt. S ertrinkt wenige Minuten später, obwohl eine Rettung durch V mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre.
Frage: Hat sich V wegen eines vollendeten Tötungsdelikts strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen
Zunächst ist abzugrenzen, ob dem V ein aktives Tun oder ein Unterlassen vorzuwerfen ist. V hat keine Handlung vorgenommen, die den Ertrinkungsvorgang des S kausal in Gang gesetzt hätte; er hat sich weder aktiv in einer den Gefahreneintritt erst schaffenden Weise verhalten noch sonst positiv auf das Geschehen eingewirkt, sondern lediglich untätig zugesehen und sich anschließend abgewandt. Nach der maßgeblichen Formel vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt der Vorwurf gegenüber V darin, die gebotene Rettungshandlung nicht vorgenommen zu haben, nicht in einem positiven Tun. Es liegt daher ein Unterlassen vor, sodass der Anwendungsbereich des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB eröffnet ist.
II. Objektiver Tatbestand
Erforderlich ist zunächst der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs; der Tod des S als Erfolg des § 212 I StGB ist eingetreten. V müsste die gebotene Handlung, hier den Rettungseingriff durch Hineinschwimmen oder Herbeiholen von Hilfe, nicht vorgenommen haben, was der Fall ist. Die physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung bestand, da V als ehemaliger Rettungsschwimmer S ohne eigene Gefährdung hätte retten können. Die hinzuzudenkende Rettungshandlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, sodass Quasi-Kausalität vorliegt. V müsste zudem Garant im Sinne des § 13 I StGB sein; als Vater des S trifft ihn kraft der natürlichen Verbundenheit und der aus § 1626 BGB folgenden elterlichen Sorge eine Beschützergarantenstellung für Leib und Leben seines Sohnes. Der Tod des S ist auch objektiv zurechenbar, da sich gerade die durch das Unterlassen geschaffene Gefahr realisiert hat, ohne dass ein atypischer Kausalverlauf ersichtlich wäre. Schließlich müsste das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entsprechen; bei reinen Erfolgsdelikten wie § 212 StGB, die keine besondere Handlungsmodalität voraussetzen, ist die Entsprechensklausel des § 13 I a. E. StGB regelmäßig ohne weiteres erfüllt. Der objektive Tatbestand liegt damit vollständig vor.
III. Subjektiver Tatbestand
V müsste vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatumstände gehandelt haben. V erkennt die Notlage des S sowie seine eigene Rettungsmöglichkeit und Garantenstellung und entscheidet sich bewusst und zielgerichtet gegen ein Eingreifen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Er handelt damit mit direktem Vorsatz, dolus directus 1. Grades, sowohl hinsichtlich des Unterlassens als auch hinsichtlich des Todes des S. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
IV. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich; V handelt rechtswidrig.
V. Schuld
V ist schuldfähig, Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. V handelt schuldhaft.
VI. Strafzumessung, § 13 II StGB
Nach § 13 II StGB kann die Strafe für unechte Unterlassungsdelikte fakultativ nach § 49 I StGB gemildert werden. Angesichts der aus Habgier motivierten, besonders verwerflichen Untätigkeit des V gegenüber seinem eigenen, hilflosen Kind liegt eine solche Milderung hier jedoch fern; das Gericht wird von dieser Möglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig keinen Gebrauch machen.
Ergebnis
V hat sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 I, 13 StGB strafbar gemacht. Da V aus Habgier handelte, um die Versicherungssumme zu erlangen, verwirklicht er zugleich das Mordmerkmal der Habgier gemäß § 211 II Gruppe 1 StGB, sodass er sich wegen Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13 StGB strafbar gemacht hat. Eine fakultative Strafmilderung nach § 13 II StGB kommt angesichts der besonderen Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht in Betracht.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




