Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeitsdelikt — Prüfungsschema

Zuletzt geprüft: August 2026

Das fahrlässige Erfolgsdelikt — etwa § 222 StGB oder § 229 StGB — folgt einem eigenständigen Aufbau, weil an die Stelle des Vorsatzes die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit treten; fahrlässiges Verhalten ist nach § 15 StGB nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Klausurschwerpunkte liegen fast immer in der objektiven Zurechnung: Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten, Schutzzweckzusammenhang und die Abgrenzung zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers. Wer den Aufbau sauber trennt, verliert die Punkte nicht dort, wo die meisten sie verlieren — an der Vermischung von objektiver und subjektiver Sorgfaltsprüfung.

Wird direkt heruntergeladen — von dort per „Teilen" in Octa hochladen.

Direkt in Octa weiterlernen

Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade das Schema oder die Karteikarten hoch, sobald du sie heruntergeladen hast. Aktuell nur für iPhone und iPad.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Tatbestand — Grundlagen

Zunächst der äußere Geschehensablauf; erst danach die spezifisch fahrlässigkeitsbezogenen Merkmale.

1. Erfolgseintritt

Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, also die vom Gesetz beschriebene Rechtsgutsverletzung — bei § 222 StGB der Tod eines anderen Menschen, bei § 229 StGB dessen körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.

Beispiel: Autofahrer F übersieht bei Rot die Ampel und erfasst den Fußgänger O, der an den Verletzungen verstirbt — der tatbestandliche Erfolg des § 222 StGB ist eingetreten.

2. Handlung

Ein vom Willen getragenes, sozialerhebliches menschliches Verhalten. Bei fahrlässigem Unterlassen ist zusätzlich eine Garantenstellung nach § 13 StGB erforderlich; anzuknüpfen ist stets an das konkret sorgfaltswidrige Verhalten.

Beispiel: F fährt bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Kurve; das Lenken und Beschleunigen des Fahrzeugs ist ein vom Willen getragenes, sozialerhebliches Verhalten.

3. Kausalität

Ursächlichkeit nach der Äquivalenztheorie: Die Handlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non).

Beispiel: Hätte F nicht zu schnell durch die Kurve gefahren, wäre O nicht angefahren worden; das Verhalten des F kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.

II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit
1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Der Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Maßstab ist objektiv-generalisierend: das Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation. Sonderwissen und besondere Fähigkeiten des Täters sind nach h. M. bereits hier zu berücksichtigen.

Beispiel: F überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich; ein besonnener Fahrer aus seinem Verkehrskreis hätte in derselben Situation die Geschwindigkeit angepasst — F verletzt die objektive Sorgfaltspflicht.

2. Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen

Der Sorgfaltsmaßstab wird durch Sondernormen (etwa Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, Unfallverhütungsvorschriften, technische Regelwerke) indiziert, nicht abschließend bestimmt. Begrenzt wird er durch den Vertrauensgrundsatz und durch das erlaubte Risiko.

Beispiel: F missachtet die in § 3 StVO festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nebel; die Vorschrift konkretisiert, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung der objektiven Sorgfaltspflicht.

3. Objektive Vorhersehbarkeit

Der Erfolgseintritt und der wesentliche Kausalverlauf mussten für einen besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters vorhersehbar sein. Erforderlich ist nur die Vorhersehbarkeit in ihren Grundzügen, nicht in allen Einzelheiten.

Beispiel: Für einen besonnenen Kraftfahrer war vorhersehbar, dass überhöhte Geschwindigkeit bei Nebel zu einem Unfall mit einem Fußgänger führen kann; die Vorhersehbarkeit in ihren Grundzügen genügt.

III. Objektive Zurechnung

Der Erfolg muss sich gerade als Verwirklichung der durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffenen unerlaubten Gefahr darstellen.

1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Erfolg muss auf der Pflichtwidrigkeit beruhen. Zu prüfen ist das rechtmäßige Alternativverhalten: Wäre der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ebenfalls eingetreten, entfällt nach h. M. die Zurechnung.

Beispiel: Auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte F den plötzlich auf die Straße tretenden O nicht mehr rechtzeitig bremsen können; der Erfolg wäre bei rechtmäßigem Alternativverhalten ebenfalls eingetreten, die Zurechnung entfällt.

2. Schutzzweckzusammenhang

Der eingetretene Erfolg muss innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltsnorm liegen; er muss die Realisierung gerade der Gefahr sein, deren Vermeidung die Norm bezweckt.

Beispiel: Die Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Schule bezweckt den Schutz von Kindern vor Verkehrsunfällen; wird ein Kind K genau deshalb angefahren, liegt der Erfolg im Schutzzweck der verletzten Norm.

3. Eigenverantwortlichkeit des Opfers und Dritter

Die Zurechnung entfällt bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers sowie regelmäßig dann, wenn ein Dritter durch vorsätzliches Dazwischentreten einen neuen, selbständigen Kausalverlauf in Gang setzt.

Beispiel: O steigt trotz erkennbarer Warnung des F eigenverantwortlich in dessen erkennbar überladenes Fahrzeug und wird bei einem dadurch verursachten Unfall verletzt; die Zurechnung zu F entfällt wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des O.

IV. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert und entfällt nur bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes — etwa Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder Einwilligung. Bei der Einwilligung ist zu beachten, dass sie sich auf die Gefährdung des Rechtsguts beziehen muss, weil der Täter den Erfolg gerade nicht will; in die Tötung kann nach § 216 StGB nicht wirksam eingewilligt werden.

Beispiel: F verletzt den auf ihn losstürmenden Angreifer O bei einer instinktiven Abwehrbewegung; die Sorgfaltspflichtverletzung ist über § 32 StGB gerechtfertigt, weil F sich in einer Notwehrlage befand.

V. Schuld
1. Schuldfähigkeit

§§ 19, 20 StGB; bei selbstverschuldeter Berauschung ist an die actio libera in causa beziehungsweise an § 323a StGB zu denken.

Beispiel: F hat sich vor der Fahrt schuldhaft in einen Vollrausch versetzt und übersieht deshalb den O; hier ist an eine actio libera in causa beziehungsweise an § 323a StGB zu denken.

2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Der Täter musste nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der konkreten Situation in der Lage sein, die objektiv gebotene Sorgfalt zu erbringen. Fehlt die individuelle Leistungsfähigkeit, entfällt die Schuld.

Beispiel: Der unerfahrene Fahranfänger F war nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage, in der plötzlichen Gefahrensituation richtig zu reagieren; die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung kann entfallen.

3. Subjektive Vorhersehbarkeit

Der Erfolg und der wesentliche Kausalverlauf mussten für den Täter persönlich — nach seinem individuellen Wissen und Können — vorhersehbar sein.

Beispiel: F, der zum ersten Mal ein solches Fahrzeug fährt, konnte die Gefahr des Schleuderns bei Nässe individuell nicht vorhersehen, obwohl ein erfahrener Fahrer sie erkannt hätte — die subjektive Vorhersehbarkeit fehlt.

4. Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe

Fehlen von Entschuldigungsgründen (§ 35 StGB) und kein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Anerkannt ist zudem die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als übergesetzlicher Entschuldigungsgrund gerade beim Fahrlässigkeitsdelikt.

Beispiel: F hätte den Unfall nur durch ein für ihn selbst lebensgefährliches Ausweichmanöver vermeiden können; ihm ist normgemäßes Verhalten nach h. M. nicht zumutbar.

Klausurfall dazu ansehenVollständiger Übungsfall mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil →

Typische Streitstände

Standort

Sorgfaltspflichtverletzung im Tatbestand oder in der Schuld

Nach der heute h. M. ist die Fahrlässigkeit doppelt zu prüfen: die objektiv-generalisierende Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit im Tatbestand, die individuelle Leistungsfähigkeit und subjektive Vorhersehbarkeit in der Schuld. Eine ältere Auffassung siedelt die Fahrlässigkeit insgesamt in der Schuld an und versteht sie als bloße Schuldform; dagegen spricht, dass sonst schon das Handlungsunrecht nicht bestimmt werden könnte und Teilnahme- sowie Rechtfertigungsfragen nicht sachgerecht zu lösen wären.

Alternativverhalten

Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Vermeidbarkeit oder Risikoerhöhung

Die Rechtsprechung und die h. L. verlangen, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre; bleiben Zweifel, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Vermeidbarkeitstheorie). Die Risikoerhöhungslehre lässt es genügen, dass das sorgfaltswidrige Verhalten das Erfolgsrisiko gegenüber dem erlaubten Verhalten messbar erhöht hat. Gegen sie wird eingewandt, sie verstoße gegen in dubio pro reo und wandle die Erfolgsdelikte in konkrete Gefährdungsdelikte um.

Selbstgefährdung

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers

Nach st. Rspr. und h. L. ist die bloße Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung nicht tatbestandsmäßig, weil die Beteiligung an einer straflosen Selbstschädigung nicht strafbar sein kann. Abzugrenzen ist die eigenverantwortliche Selbstgefährdung von der einverständlichen Fremdgefährdung, bei der der Täter das Geschehen beherrscht und die erst auf der Ebene der Rechtfertigung über die Einwilligung in die Gefährdung zu lösen ist; die Grenze verläuft nach h. M. nach der Tatherrschaft über das unmittelbar gefahrbegründende Geschehen.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zum Fahrlässigkeitsdelikt aufgebaut?

Tatbestand mit Erfolgseintritt, Handlung und Kausalität, sodann objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit, anschließend objektive Zurechnung mit Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang, danach Rechtswidrigkeit und schließlich Schuld mit subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und subjektiver Vorhersehbarkeit.

Was ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung?

Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, gemessen am Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation. Sondernormen wie Verkehrsvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften indizieren den Sorgfaltsmaßstab, bestimmen ihn aber nicht abschließend.

Was bedeutet der Pflichtwidrigkeitszusammenhang?

Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Hätte sich der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ereignet oder bleibt dies zweifelhaft, entfällt nach h. M. die objektive Zurechnung — in dubio pro reo.

Wird die Fahrlässigkeit im Tatbestand oder in der Schuld geprüft?

Nach h. M. an beiden Stellen: die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit im Tatbestand, die individuelle Leistungsfähigkeit und die subjektive Vorhersehbarkeit in der Schuld.

Was besagt der Vertrauensgrundsatz?

Wer sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich auch andere ordnungsgemäß verhalten; dadurch werden die Sorgfaltsanforderungen begrenzt. Das Vertrauen entfällt, sobald konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten erkennbar sind, etwa bei Kindern, ersichtlich Ortsunkundigen oder erkennbar gefährdeten Personen.

Verwandte Schemata

Und direkt mündlich abfragen

Lade das Schema oder das Karteikarten-Deck von hier direkt in Octa hoch. Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Direkt in Octa weiterlernen★★★★★ 5,0 · 9 Bewertungen im App StoreZwei Tage vor der Klausur, Lernplan in zwei Minuten — am Ende 12 Punkte. — Timmi.bremmenEinfach, wirksam und motivierend — vor allem hilft es mir, organisiert zu bleiben. — So fifiEndlich eine App, die viele ersetzt: Karteikarten, Übersetzer und Sprachnotizen zusammen. — DexterBerlin36App Store ansehen