Strafrecht (StGB) · Tötungsdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Mord (§ 211 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Mord (§ 211 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Mord — Prüfungsschema § 211 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

H erfährt, dass sein wohlhabender Onkel O ihn in seinem aktuellen Testament als Alleinerben eingesetzt hat, jedoch plant, in Kürze bei einem Notar ein neues Testament zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung zu errichten. Zugleich hat O kürzlich erfahren, dass H vor zwei Jahren aus dem gemeinsam geführten Familienunternehmen 15.000 Euro veruntreut hat, und kündigt an, H damit zu konfrontieren. Um sich das Erbe zu sichern und zugleich zu verhindern, dass O ihn bei der Familie oder der Polizei belastet, schleicht sich H in der Nacht vor dem Notartermin in das Haus des O. Er findet O tief und ahnungslos schlafend im Bett vor und ersticht ihn mit einem mitgebrachten Küchenmesser durch mehrere gezielte Stiche in den Brustkorb. O erwacht nicht mehr und verstirbt innerhalb weniger Minuten an den Verletzungen.

Frage: Wie hat sich H strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Grundtatbestand: Tötung eines anderen Menschen

H könnte sich wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht haben. O ist als geborener, noch lebender Mensch ein anderer Mensch im Sinne der Tötungsdelikte. H nimmt mit den Messerstichen eine Tötungshandlung vor, durch die der Taterfolg, der Tod des O, eintritt. Die Stiche sind auch kausal für den Tod, da dieser ohne sie nicht in dieser Form eingetreten wäre, und die Kausalität ist H auch objektiv zurechenbar, da er durch gezielte Stiche in den Brustkorb ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, das sich im Erfolg realisiert. H handelt zudem vorsätzlich, da er die Stiche bewusst und mit dem Willen setzt, O zu töten. Der Grundtatbestand des vorsätzlichen Menschentötens ist erfüllt.

II. Mordmerkmale der ersten Gruppe: verwerfliche Beweggründe

In Betracht kommt das Mordmerkmal der Habgier. Habgier ist ein ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis. H tötet O gezielt, um sich dessen Erbe zu sichern, bevor eine Testamentsänderung dies vereiteln kann; er handelt damit aus einem gesteigerten, rücksichtslosen Streben nach Vermögensvorteil, sodass Habgier vorliegt. Mordlust, also die Tötung als Selbstzweck aus reiner Freude am Töten, scheidet aus, da H ein konkretes Motiv verfolgt. Auch eine Befriedigung des Geschlechtstriebs ist nicht ersichtlich. Sonstige niedrige Beweggründe kämen daneben in Betracht, treten hier aber hinter die bereits bejahte Habgier zurück. Ein Mordmerkmal der ersten Gruppe liegt vor.

III. Mordmerkmale der zweiten Gruppe: verwerfliche Begehungsweise

In Betracht kommt Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. O ist im Schlaf arglos, da er sich keines Angriffs versieht, und dadurch zugleich wehrlos, da ihm im Schlaf jede Verteidigungsmöglichkeit genommen ist. H sucht O gezielt im Schlaf auf und nutzt dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewusst aus, um die Tat ohne Gegenwehr auszuführen; das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein und die feindliche Willensrichtung liegen vor. Grausamkeit, also das Zufügen besonderer, über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehender Schmerzen, ist mangels entsprechender Feststellungen nicht gegeben, da der Tod binnen weniger Minuten eintritt. Gemeingefährliche Mittel liegen ebenfalls nicht vor, da H gezielt nur gegen O vorgeht. Heimtücke als Mordmerkmal der zweiten Gruppe ist erfüllt.

IV. Mordmerkmale der dritten Gruppe: verwerfliche Zwecksetzung

In Betracht kommt Verdeckungsabsicht. Diese liegt vor, wenn der Täter durch die Tötung eine vorangegangene eigene Straftat verdecken will. H tötet O auch deshalb, um zu verhindern, dass dieser ihn wegen der zurückliegenden Unterschlagung bei der Familie oder den Strafverfolgungsbehörden belastet; er will damit die Aufdeckung seiner eigenen Tat verhindern, sodass Verdeckungsabsicht vorliegt. Eine Ermöglichungsabsicht, also die Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat, ist daneben nicht einschlägig, da H mit der Tötung selbst keine weitere Straftat vorbereiten will. Ein Mordmerkmal der dritten Gruppe liegt damit ebenfalls vor.

V. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. H handelt rechtswidrig.

VI. Schuld und Rechtsfolge

H ist schuldfähig; Anhaltspunkte für §§ 20, 21 StGB oder sonstige Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe bestehen nicht. Da bereits ein einziges Mordmerkmal für die Erfüllung des § 211 StGB genügt, ändert das gleichzeitige Vorliegen von Habgier, Heimtücke und Verdeckungsabsicht nichts an der rechtlichen Einordnung als Mord, wirkt sich aber im Rahmen der Strafzumessung erschwerend aus. Die Rechtsfolge des § 211 I StGB ist zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.

Ergebnis

H hat sich wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht. Er hat O vorsätzlich getötet und dabei gleich drei Mordmerkmale aus allen drei Gruppen verwirklicht: Habgier, Heimtücke und Verdeckungsabsicht. H ist damit zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

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