Strafrecht (StGB) · Körperverletzungsdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Gefährliche Körperverletzung — Prüfungsschema § 224 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

A und B verabreden sich, den mit ihnen verfeindeten O „zusammenzuschlagen", und postieren sich nachts vor dessen Haustür. Als O nach Hause kommt, schlägt ihm A unvermittelt von hinten mit einem Baseballschläger auf den Hinterkopf, sodass O zu Boden geht. Anschließend tritt B, wie zuvor verabredet, mehrfach mit seinen stahlkappenbewehrten Stiefeln gegen den Kopf des am Boden liegenden O. O erleidet einen Kieferbruch, eine Gehirnerschütterung und mehrere Rippenprellungen. A und B handeln durchgehend nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan.

Frage: Haben sich A und B nach §§ 223, 224 StGB strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Grundtatbestand § 223 I StGB

A und B könnten sich wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Der Schlag mit dem Baseballschläger und die Tritte gegen den Kopf des O stellen eine solche Behandlung dar. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird; Kieferbruch, Gehirnerschütterung und Rippenprellungen erfüllen dies ohne Weiteres. Die Handlungen des A und des B sind für diese Verletzungen auch kausal geworden, ohne dass ein atypischer Kausalverlauf vorliegt; die Verletzungen sind ihnen objektiv zurechenbar. Der objektive Tatbestand des § 223 I StGB ist erfüllt.

II. Qualifikationsmerkmale § 224 I StGB

In Betracht kommt eine Qualifikation gem. § 224 I StGB. Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe gem. Nr. 1 werden nicht eingesetzt. Ein hinterlistiger Überfall gem. Nr. 3 setzt ein planmäßiges Verbergen der Angriffsabsicht voraus, um dem Opfer die Verteidigung zu erschweren; das bloße Ausnutzen der Dunkelheit und des Überraschungsmoments genügt nach h. M. hierfür nicht, sodass Nr. 3 ausscheidet. Der Baseballschläger ist als gefährliches Werkzeug gem. Nr. 2 einzustufen, da er nach Art seiner Verwendung – wuchtiger Schlag gegen den Kopf – geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. A und B handeln zudem gemeinschaftlich gem. Nr. 4, da beide bewusst und gewollt am Tatort zusammenwirken. Schließlich stellen die wiederholten Tritte gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden O eine das Leben gefährdende Behandlung gem. Nr. 5 dar, da eine solche Einwirkung abstrakt geeignet ist, den Tod herbeizuführen. Die Qualifikationsmerkmale der Nr. 2, 4 und 5 sind erfüllt.

III. Subjektiver Tatbestand

A und B müssten vorsätzlich hinsichtlich des Grundtatbestands und der Qualifikationsmerkmale gehandelt haben. Beide setzen ihre Werkzeuge gezielt gegen O ein und wissen um das gemeinschaftliche Vorgehen sowie die Gefährlichkeit ihres Handelns; sie handeln mithin mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatumstände.

IV. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Weder A noch B handeln in Notwehr, da von O keinerlei Angriff ausgeht; sie handeln vielmehr aus reiner Aggression. A und B handeln somit rechtswidrig.

V. Schuld

Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder Entschuldigungsgründe bestehen bei keinem der beiden. A und B handeln mithin schuldhaft.

VI. Ergebnis, Strafrahmen und Konkurrenzen

A und B haben sich als Mittäter gem. §§ 224 I Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB strafbar gemacht; ihr gemeinsamer Tatplan und ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken begründen wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge. Der Grundtatbestand des § 223 I StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Qualifikation zurück und wird nicht gesondert tenoriert. Der Strafrahmen des § 224 I StGB reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Da mehrere Qualifikationsmerkmale kumulativ vorliegen, wirkt sich dies strafschärfend innerhalb dieses Rahmens aus.

Ergebnis

A und B haben sich jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung als Mittäter gem. §§ 224 I Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB strafbar gemacht. Beide haften für sämtliche Verletzungsfolgen, unabhängig davon, welcher Schlag oder Tritt im Einzelnen welche Verletzung verursacht hat. Der anwendbare Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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