Strafrecht (StGB) · Körperverletzungsdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Körperverletzung mit Todesfolge — Prüfungsschema § 227 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

Bei einer Auseinandersetzung vor einer Diskothek schlägt A dem O mit der Faust wuchtig ins Gesicht, um ihm, wie er später angibt, „eine Abreibung zu verpassen". O taumelt durch den Schlag rückwärts, verliert das Gleichgewicht und schlägt mit dem Hinterkopf auf die Bordsteinkante auf. O erleidet eine Schädelfraktur mit Hirnblutung und verstirbt zwei Tage später im Krankenhaus, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. A wollte O lediglich schmerzhaft treffen, mit einem tödlichen Ausgang hatte er nicht gerechnet und diesen auch nicht gewollt.

Frage: Hat sich A wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Grunddelikt: Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB)

A könnte sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB strafbar gemacht haben. Dies setzt zunächst die Verwirklichung eines Grunddelikts der §§ 223 bis 226a StGB voraus. Objektiv müsste eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegen: Der Faustschlag ins Gesicht stellt eine üble, unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, und ist damit eine körperliche Misshandlung. Subjektiv handelt A mit direktem Vorsatz, O schmerzhaft zu treffen, sodass Körperverletzungsvorsatz vorliegt. Das Grunddelikt ist mit dem Auftreffen der Faust im Gesicht des O bereits vollendet, sodass es auf eine bloße Versuchsstrafbarkeit nicht ankommt. Der objektive und subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gem. § 223 I StGB ist erfüllt.

II. Schwere Folge und Zurechnung

Weiterhin müsste die Körperverletzung den Tod des Opfers verursacht haben. Mit dem Tod des O ist die schwere Folge eingetreten. Der Faustschlag des A ist auch kausal geworden, da er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Sturz und Tod entfielen. Erforderlich ist zudem ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang, wonach sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr im tödlichen Erfolg realisieren muss. Nach h. M. genügt hierfür ein Zusammenhang zwischen der Körperverletzungshandlung selbst und dem Taterfolg; ein wuchtiger Faustschlag ins Gesicht begründet typischerweise die Gefahr eines Sturzes mit Kopfaufprall, die sich hier realisiert hat. Der Sturz auf die Bordsteinkante und die daraus folgende Hirnblutung liegen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und stellen keinen atypischen, die Zurechnung unterbrechenden Kausalverlauf dar. Der Taterfolg ist A daher objektiv zurechenbar.

III. Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge (§ 18 StGB)

Gem. § 18 StGB muss den Täter hinsichtlich der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit treffen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl der Erfolgseintritt für ihn vorhersehbar und vermeidbar war. Für einen durchschnittlichen Menschen in der Lage des A ist ohne Weiteres vorhersehbar, dass ein kräftiger Faustschlag gegen den Kopf eines Menschen zu einem Sturz und dabei zu schweren, im Extremfall tödlichen Kopfverletzungen führen kann. A hätte den tödlichen Ausgang bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vorhersehen und den Schlag unterlassen können. Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge liegt vor.

IV. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine Notwehrlage gem. § 32 StGB scheidet aus, da von O kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ausging. A handelt somit rechtswidrig.

V. Schuld

Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder Entschuldigungsgründe bestehen nicht. A handelt mithin schuldhaft.

VI. Strafzumessung und Konkurrenzen

§ 227 I StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor; in minder schweren Fällen kommt gem. § 227 II StGB ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren in Betracht, was angesichts des Missverhältnisses zwischen der von A beabsichtigten „Abreibung" und dem tatsächlich eingetretenen Taterfolg zu erwägen ist. Das Grunddelikt des § 223 I StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 227 StGB zurück; eine zusätzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB scheidet aus, da § 227 StGB als lex specialis die Todesfolge bereits erfasst.

Ergebnis

A hat sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB strafbar gemacht, indem er O durch den Faustschlag ins Gesicht zu Fall brachte und dadurch dessen tödliche Kopfverletzung fahrlässig verursachte. Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung scheidet mangels entsprechenden Vorsatzes des A aus. Es kommt der Strafrahmen des § 227 I StGB von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zur Anwendung, wobei die Annahme eines minder schweren Falls gem. § 227 II StGB angesichts der Tatumstände zu prüfen ist.

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