Öffentliches Recht (GG) · Verwaltungsprozessrecht · Klausurfall

Klausurfall: Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Fortsetzungsfeststellungsklage — Prüfungsschema § 113 I 4 VwGO.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

T nimmt regelmäßig an Versammlungen zu umweltpolitischen Themen teil. Am Vorabend einer angemeldeten Demonstration nimmt die Polizei der Stadt S ihn gestützt auf § 35 PolG präventiv in Gewahrsam, weil sie befürchtet, T werde am nächsten Tag Sitzblockaden organisieren. Eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams wird entgegen Art. 104 II GG nicht unverzüglich herbeigeführt. T wird erst nach rund 20 Stunden, nach Ende der Versammlung, wieder entlassen, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Richter eingeschaltet wurde. Einen Monat später erhebt T beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war; er plant, auch künftig an vergleichbaren Versammlungen teilzunehmen, und möchte zudem Amtshaftungsansprüche vorbereiten.

Frage: Ist die Klage des T zulässig und begründet?

Lösung im Gutachtenstil

I. Zulässigkeit — Rechtsweg, statthafte Klageart und Erledigung

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 I 1 VwGO eröffnet, da die Ingewahrsamnahme auf einer polizeirechtlichen, öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. Die direkte Anwendung des § 113 I 4 VwGO scheidet aus, da diese voraussetzt, dass sich der Verwaltungsakt erst nach Klageerhebung erledigt; hier war T bereits vor Klageerhebung entlassen worden, sodass sich die Ingewahrsamnahme schon vorher erledigt hatte. Einschlägig ist daher die analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO bei Erledigung vor Klageerhebung, die nach ganz herrschender Meinung ebenfalls die Fortsetzungsfeststellungsklage eröffnet. Die zweite Analogiegruppe, das erledigte Verpflichtungsbegehren, ist hier nicht einschlägig, da T keinen Verwaltungsakt begehrt, sondern sich gegen eine Eingriffsmaßnahme wendet. Die Ingewahrsamnahme als hoheitliche Freiheitsentziehung mit Regelungscharakter war ein Verwaltungsakt, der sich durch die Entlassung des T erledigt hat, § 43 II VwVfG.

II. Zulässigkeit — Klagebefugnis und Fortsetzungsfeststellungsinteresse

T ist klagebefugt, da eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG durch die Ingewahrsamnahme möglich erscheint. Erforderlich ist ferner ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein solches folgt hier bereits aus der Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, da eine Freiheitsentziehung nach Art. 2 II 2, 104 GG zu den intensivsten Grundrechtseingriffen zählt und sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass primärer Rechtsschutz kaum zu erlangen ist. Daneben besteht wegen der regelmäßigen Teilnahme des T an vergleichbaren Versammlungen eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Ein Rehabilitationsinteresse liegt mangels diskriminierender, das Ansehen des T beeinträchtigender Wirkung der Maßnahme eher fern; auf ein Präjudizinteresse für die von T beabsichtigte Amtshaftungsklage kommt es angesichts der bereits durchgreifenden anderen Fallgruppen nicht mehr entscheidend an.

III. Zulässigkeit — übrige Sachentscheidungsvoraussetzungen

Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist bei Erledigung vor Klageerhebung entbehrlich, da es seinen Zweck – Selbstkontrolle der Verwaltung vor Klage – wegen der bereits eingetretenen Erledigung nicht mehr erfüllen kann. Die Klagefrist des § 74 I VwGO findet in dieser Konstellation ebenfalls keine Anwendung; die Klage muss lediglich innerhalb angemessener Frist erhoben werden, um eine Verwirkung auszuschließen. Die Klageerhebung einen Monat nach der Maßnahme wahrt diese Frist ohne Weiteres. T ist als natürliche Person beteiligten- und prozessfähig, richtiger Klagegegner ist gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO analog die Stadt S. Das zuständige Verwaltungsgericht ist gegeben, ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht.

IV. Begründetheit

Als Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme kommt § 35 PolG in Betracht. Formell war die Polizei zuständig; von einer vorherigen Anhörung konnte wegen Gefahr im Verzug nach § 28 II Nr. 1 VwVfG abgesehen werden. Materiell fehlt es jedoch an der verfassungsrechtlich zwingenden Absicherung durch Art. 104 II, III GG: Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat unverzüglich ein Richter zu entscheiden; dies wurde während der gesamten Dauer des rund 20-stündigen Gewahrsams versäumt. Dieser Verstoß führt zur materiellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme, unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 PolG im Übrigen vorlagen. Eine Rechtsverletzung des T liegt als unmittelbar Betroffenem der Freiheitsentziehung vor. Die Besonderheit beim erledigten Verpflichtungsbegehren ist mangels einschlägiger Fallgruppe hier nicht zu erörtern.

V. Abgrenzung und Entscheidung des Gerichts

Anders als die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage führt die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu einer Aufhebung oder Verpflichtung, sondern lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Maßnahme. Das Verwaltungsgericht stellt daher fest, dass die Ingewahrsamnahme des T rechtswidrig war; diese Feststellung entfaltet keine Vollstreckungswirkung, bildet aber eine wichtige Grundlage für etwaige Amtshaftungsansprüche des T.

Ergebnis

Die Fortsetzungsfeststellungsklage des T ist zulässig und begründet. Die Ingewahrsamnahme war mangels rechtzeitiger richterlicher Entscheidung nach Art. 104 II, III GG rechtswidrig und verletzte T in seinem Recht auf Freiheit der Person. Das Verwaltungsgericht stellt die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest.

Weitere Klausurfälle

Alle Klausurfälle im Überblick →

Direkt in Octa weiterlernen

Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade dir das Schema oder die Karteikarten dazu herunter und frag dich mündlich ab. Aktuell nur für iPhone und iPad.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Direkt in Octa weiterlernen★★★★★ 5,0 · 9 Bewertungen im App StoreZwei Tage vor der Klausur, Lernplan in zwei Minuten — am Ende 12 Punkte. — Timmi.bremmenEinfach, wirksam und motivierend — vor allem hilft es mir, organisiert zu bleiben. — So fifiEndlich eine App, die viele ersetzt: Karteikarten, Übersetzer und Sprachnotizen zusammen. — DexterBerlin36App Store ansehen