Öffentliches Recht (GG) · Grundrechte
Art. 3 GG — Prüfungsschema Allgemeiner Gleichheitssatz
Zuletzt geprüft: August 2026
Art. 3 I GG ist das prüfungstechnisch anspruchsvollste Grundrecht, weil es keinen sachlich umgrenzten Schutzbereich hat: Der Prüfungsgegenstand entsteht erst durch die Bildung der Vergleichsgruppen, die der Bearbeiter selbst leisten muss. Klausurentscheidend ist deshalb zweierlei — die saubere Herausarbeitung eines gemeinsamen Oberbegriffs für die verglichenen Gruppen und die zutreffende Bestimmung des Rechtfertigungsmaßstabs zwischen bloßer Willkürkontrolle und strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts. Typische Fehler sind willkürlich zugeschnittene Vergleichspaare, das schematische Abarbeiten des Freiheitsgrundrechtsschemas mit „Schutzbereich — Eingriff — Rechtfertigung“ und das Übersehen der spezielleren Gleichheitssätze des Art. 3 II, III GG.
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I. Anwendbarkeit und Prüfungsreihenfolge
Art. 3 I GG ist ein Menschenrecht und steht damit jedermann zu; inländische juristische Personen des Privatrechts können sich über Art. 19 III GG auf ihn berufen. Vor der Prüfung ist zu klären, ob nicht ein speziellerer Gleichheitssatz eingreift.
1. Vorrang der besonderen Gleichheitssätze
Art. 3 II, III GG sowie die weiteren besonderen Gleichheitssätze — etwa Art. 6 V GG, Art. 33 I bis III GG und Art. 38 I 1 GG — verdrängen als speziellere Regelungen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit ihr Anwendungsbereich reicht. Art. 3 I GG bleibt Auffangnorm für alle übrigen Differenzierungen.
Beispiel: Ein Gesetz benachteiligt Beamtinnen wegen ihres Geschlechts beim Zugang zu einem Amt. Vorrangig zu prüfen ist der speziellere Art. 3 II GG, nicht der allgemeine Gleichheitssatz.
2. Verhältnis zu den Freiheitsgrundrechten
Gleichheits- und Freiheitsgrundrechte stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Wird die Ungleichbehandlung zugleich als Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht gerügt, ist dieses regelmäßig zuerst zu prüfen; die Grundrechtsrelevanz der Differenzierung verschärft dann den Maßstab bei Art. 3 I GG.
Beispiel: Ein Gesetz erlaubt nur Zeitungsverlagen, nicht aber Rundfunkanbietern, eine bestimmte Werbeform. Zunächst ist die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I GG zu prüfen, die Ungleichbehandlung verschärft dort den Maßstab.
3. Kein klassischer Schutzbereich
Art. 3 I GG kennt keinen thematisch abgegrenzten Schutzbereich und keinen Eingriff im herkömmlichen Sinne. Geprüft wird deshalb zweistufig: Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem — verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Beispiel: K rügt, dass Studenten der Fächer A und B unterschiedlich hohe Studiengebühren zahlen müssen. Geprüft wird zweistufig, ob eine Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher vorliegt und ob sie gerechtfertigt ist.
II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Art. 3 I GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln.
1. Bildung der Vergleichsgruppen
Zu bilden sind zwei Personen- oder Sachverhaltsgruppen: die Gruppe, der der Beschwerdeführer angehört, und die begünstigte Vergleichsgruppe. Die Gruppen sind so eng wie möglich und so weit wie nötig zu fassen — maßgeblich ist die vom Gesetz selbst getroffene Unterscheidung, nicht eine frei gewählte Gegenüberstellung.
Beispiel: B, Inhaber eines Kiosks, wird mit einer Sondersteuer belegt, Tankstellenbetreiber nicht. Vergleichsgruppen sind Kioskbetreiber und Tankstellenbetreiber, nicht sämtliche Gewerbetreibende allgemein.
2. Gemeinsamer Oberbegriff
Beide Gruppen müssen sich unter einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum) fassen lassen; nur dann sind sie überhaupt vergleichbar. Fehlt ein solcher Oberbegriff, liegt keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor und Art. 3 I GG ist bereits auf dieser Stufe nicht verletzt.
Beispiel: A vergleicht die Besteuerung von Autofahrern mit der von Fußgängern. Beide lassen sich als Verkehrsteilnehmer fassen, sodass ein gemeinsamer Oberbegriff besteht und die Gruppen vergleichbar sind.
3. Feststellung der Ungleichbehandlung
Die beiden Gruppen müssen an eine unterschiedliche Rechtsfolge geknüpft sein — der einen wird ein Vorteil gewährt oder eine Belastung erspart, die der anderen versagt bleibt oder auferlegt wird. Erfasst ist neben der unmittelbaren rechtlichen auch die faktische Ungleichbehandlung, wenn eine formal neutrale Regelung eine Gruppe typischerweise stärker belastet.
Beispiel: Ein Gesetz gewährt Eltern mit zwei Kindern einen Steuerfreibetrag, kinderlosen Paaren nicht. Der einen Gruppe wird ein Vorteil gewährt, der anderen versagt — eine Ungleichbehandlung liegt vor.
4. Derselbe Hoheitsträger
Beide Behandlungen müssen demselben Grundrechtsverpflichteten zuzurechnen sein. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Länder oder verschiedener Gemeinden begründen daher keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 I GG, weil sie Ausdruck der föderalen beziehungsweise kommunalen Eigenständigkeit sind.
Beispiel: Land L1 gewährt Studiengebührenbefreiung, Land L2 nicht. Weil verschiedene Länder betroffen sind, liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 I GG vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Ungleichbehandlung muss durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, richtet sich nach einem gleitenden, vom Bundesverfassungsgericht stufenlos gehandhabten Maßstab.
1. Bestimmung des Prüfungsmaßstabs
Der Maßstab verschärft sich, je stärker die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale statt an bloße Sachverhalte anknüpft, je weniger der Betroffene das Merkmal durch eigenes Verhalten beeinflussen kann, je näher das Merkmal den in Art. 3 III GG genannten steht und je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt.
Beispiel: Ein Gesetz benachteiligt Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei Sozialleistungen. Weil dieses Merkmal dem Einzelnen nicht zugänglich ist, gilt ein verschärfter Prüfungsmaßstab.
2. Willkürformel
Bei bloß sachverhaltsbezogenen Differenzierungen genügt ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund. Art. 3 I GG ist erst verletzt, wenn sich für die Differenzierung kein solcher Grund finden lässt; dem Gesetzgeber verbleibt insbesondere im Bereich der leistenden Verwaltung und des Steuerrechts ein weiter Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.
Beispiel: Eine Gemeinde staffelt Kita-Gebühren nach dem Wohnort innerhalb des Gemeindegebiets. Für diese sachverhaltsbezogene Differenzierung genügt bereits ein einleuchtender, nicht offensichtlich sachwidriger Grund.
3. Neue Formel
Bei personenbezogenen Differenzierungen und bei Grundrechtsrelevanz gilt der strengere Maßstab: Art. 3 I GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Beispiel: Ein Tarifvertrag zahlt Teilzeitbeschäftigten anteilig weniger Urlaubsgeld als Vollzeitbeschäftigten, ohne sachlichen Grund für diese personenbezogene Ungleichbehandlung. Zwischen beiden Gruppen bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht.
4. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die neue Formel wird als Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt: legitimer Differenzierungszweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit des Differenzierungskriteriums zur Erreichung dieses Zwecks sowie Angemessenheit. In der Abwägung müssen das Gewicht der Ungleichbehandlung und das Gewicht der sie tragenden Gründe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Beispiel: Ein Gesetz bevorzugt Absolventen bestimmter Hochschulen bei der Notenvergabe für den Staatsdienst. Zu prüfen sind Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Differenzierung wie bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
5. Ergebnis der Rechtfertigung
Trägt der Differenzierungsgrund die Ungleichbehandlung nach dem jeweils maßgeblichen Maßstab, ist Art. 3 I GG nicht verletzt. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
Beispiel: Trägt der Umstand höherer Ausbildungskosten die Bevorzugung von Meisterschülern bei einer Förderung nicht, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.
IV. Die besonderen Gleichheitssätze des Art. 3 II, III GG
Greift eines der besonderen Differenzierungsverbote ein, wird Art. 3 I GG verdrängt; geprüft wird dann nach dem Aufbau Ungleichbehandlung — Rechtfertigung, wobei an die Rechtfertigung deutlich strengere Anforderungen zu stellen sind.
1. Art. 3 II GG
Art. 3 II 1 GG verbürgt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Art. 3 II 2 GG erteilt dem Staat darüber hinaus einen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken; die Vorschrift zielt damit auf faktische Gleichstellung und nicht nur auf formale Gleichbehandlung.
Beispiel: Ein Tarifvertrag zahlt Frauen für dieselbe Tätigkeit weniger Gehalt als Männern. Das verstößt gegen die Gleichberechtigung aus Art. 3 II 1 GG, unabhängig von einer Rechtfertigung.
2. Art. 3 III 1 GG
Niemand darf wegen der dort abschließend aufgezählten Merkmale — Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen — benachteiligt oder bevorzugt werden. Erfasst sind nach der Rechtsprechung auch mittelbare Anknüpfungen, wenn eine neutral formulierte Regelung ganz überwiegend Träger eines verpönten Merkmals trifft.
Beispiel: Ein Vermieter lehnt K allein wegen dessen Religionszugehörigkeit als Mieter ab. Eine solche Anknüpfung an ein Merkmal des Art. 3 III 1 GG ist grundsätzlich verboten.
3. Art. 3 III 2 GG
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Anders als Art. 3 III 1 GG enthält die Vorschrift nur ein Benachteiligungs-, kein Bevorzugungsverbot, sodass fördernde Maßnahmen zugunsten behinderter Menschen zulässig sind.
Beispiel: Ein Arbeitgeber lehnt B allein wegen dessen Sehbehinderung ab, obwohl B die Tätigkeit ausüben könnte. Diese Benachteiligung wegen der Behinderung verstößt gegen Art. 3 III 2 GG.
4. Rechtfertigung
Eine Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 III GG ist nur ausnahmsweise zu rechtfertigen, nämlich durch kollidierendes Verfassungsrecht oder — beim Geschlecht — durch zwingende, objektiv-biologische oder funktional-biologische Unterschiede, die eine Regelung unerlässlich machen. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen, Tradition oder überkommene Rollenbilder genügen nicht.
Beispiel: Ein Gesetz verlangt für einen körperlich besonders belastenden Feuerwehrdienst eine bestimmte Mindestkörperkraft. Die Anknüpfung an objektiv-biologische Unterschiede kann diese Differenzierung ausnahmsweise rechtfertigen.
V. Rechtsfolgen eines Gleichheitsverstoßes
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG lässt sich regelmäßig auf mehreren Wegen beseitigen — durch Ausdehnung der Begünstigung, durch ihre Streichung oder durch eine Neuregelung. Wegen dieser Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erklärt das Bundesverfassungsgericht die gleichheitswidrige Norm typischerweise nicht für nichtig, sondern nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gibt eine Frist zur Neuregelung. Aus Art. 3 I GG folgt zudem die Selbstbindung der Verwaltung an eine ständige Verwaltungspraxis; einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt der Gleichheitssatz dagegen nicht.
Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht erklärt eine gleichheitswidrige Rentenregelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz und gibt dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung, statt sie sofort für nichtig zu erklären.
Typische Streitstände
Willkürformel, neue Formel und gleitender Maßstab
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die neue Formel die Willkürformel nicht abgelöst; beide bilden vielmehr die Endpunkte eines gleitenden, stufenlos am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Maßstabs, der sich von der bloßen Willkürkontrolle bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung verdichtet. Teile der Literatur halten dem entgegen, dass ein solcher stufenloser Maßstab die Prüfung unvorhersehbar mache, und fordern feste Maßstabsstufen oder eine durchgängige Verhältnismäßigkeitsprüfung; die Gegenposition verteidigt die Willkürkontrolle als Ausdruck der Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. In der Klausur ist der Maßstab deshalb stets ausdrücklich zu bestimmen und anhand der genannten Kriterien zu begründen.
Faktische Ungleichbehandlung und mittelbare Diskriminierung
Nach der Rechtsprechung erfasst Art. 3 GG nicht nur die unmittelbare rechtliche Anknüpfung an ein Differenzierungsmerkmal, sondern auch neutral formulierte Regelungen, die im Ergebnis ganz überwiegend Träger eines verpönten Merkmals belasten — anerkannt vor allem für Benachteiligungen, die typischerweise Frauen treffen. Umstritten ist, ob solche mittelbaren Benachteiligungen bereits an Art. 3 III GG mit dessen strengem Rechtfertigungsmaßstab zu messen sind oder ob sie nur über Art. 3 I GG in Verbindung mit einem verschärften Maßstab erfasst werden; die Rechtsprechung lässt eine Rechtfertigung jedenfalls dann zu, wenn die Regelung auf hinreichend gewichtigen, geschlechtsneutralen Gründen beruht und diese die Benachteiligung auch verhältnismäßig tragen.
Art. 3 II 2 GG als Rechtfertigung fördernder Maßnahmen
Nach überwiegender Auffassung enthält Art. 3 II 2 GG einen Staatsauftrag zur Herstellung tatsächlicher Gleichberechtigung und kann daher Maßnahmen der Frauenförderung rechtfertigen, obwohl diese an das Geschlecht anknüpfen und damit in den Anwendungsbereich des Art. 3 III 1 GG fallen. Die Gegenauffassung sieht in Art. 3 II 2 GG lediglich eine unverbindliche Zielbestimmung, die das strikte Bevorzugungsverbot des Art. 3 III 1 GG nicht relativieren könne. Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass jedenfalls starre Quoten ohne Einzelfallbetrachtung unzulässig sind, während Regelungen mit Öffnungsklausel, die eine Bevorzugung nur bei gleicher Qualifikation und vorbehaltlich in der Person des Mitbewerbers liegender Gründe vorsehen, zulässig sein können — so auch die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zu Art. 3 GG aufgebaut?
Art. 3 I GG wird zweistufig geprüft: erstens Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem — Bildung der Vergleichsgruppen, gemeinsamer Oberbegriff, unterschiedliche Rechtsfolge und Zurechnung zu demselben Hoheitsträger; zweitens verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach dem einschlägigen Maßstab, also Willkürkontrolle oder Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der neuen Formel. Vorrangig ist stets zu prüfen, ob ein besonderer Gleichheitssatz nach Art. 3 II, III GG eingreift.
Was besagt die neue Formel des Bundesverfassungsgerichts?
Art. 3 I GG ist nach der neuen Formel verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Praktisch führt das zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung des Differenzierungskriteriums.
Wann gilt die Willkürformel und wann der strengere Maßstab?
Die Willkürformel genügt bei sachverhaltsbezogenen Differenzierungen, bei denen ein sachlich einleuchtender Grund ausreicht. Der strengere Maßstab der neuen Formel gilt bei personenbezogenen Differenzierungen, bei Anknüpfung an Merkmale, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind oder den Merkmalen des Art. 3 III GG nahekommen, sowie dann, wenn die Ungleichbehandlung die Ausübung von Freiheitsgrundrechten erschwert.
Wie bildet man die Vergleichsgruppen bei Art. 3 I GG?
Man stellt die Gruppe, der der Betroffene angehört, derjenigen Gruppe gegenüber, die günstiger behandelt wird, und ordnet beide einem gemeinsamen Oberbegriff zu. Maßgeblich ist die Unterscheidung, die die angegriffene Regelung selbst trifft; lässt sich kein gemeinsamer Oberbegriff bilden, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher.
Was ist der Unterschied zwischen Art. 3 I GG und Art. 3 III GG?
Art. 3 I GG ist der allgemeine Gleichheitssatz und erfasst als Auffangnorm jede Differenzierung, die sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Art. 3 III GG enthält demgegenüber spezielle Differenzierungsverbote für abschließend aufgezählte Merkmale wie Geschlecht, Abstammung, Sprache oder Glauben; eine Anknüpfung daran ist nur durch kollidierendes Verfassungsrecht oder zwingende sachliche Gründe zu rechtfertigen und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich Art. 3 I GG.
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