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Examensnote berechnen: Erste Prüfung in Niedersachsen
Die Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung in Niedersachsen setzt sich aus zwei bereits bestandenen Teilprüfungen zusammen: der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsexamen) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Nach § 12 Abs. 3 NJAG zählt die Staatsprüfung mit 70 %, der Schwerpunktbereich mit 30 %. Trag unten beide Punktzahlen ein.
Trag beide Punktzahlen zwischen 0 und 18 ein.
So wird gerechnet
Gesamtnote = Staatsprüfung × 0.7 + Schwerpunktbereich × 0.3. Das NJAG nennt für die Gesamtnote der Ersten Prüfung keine ausdrückliche Rundungsregel. Dieser Rechner rechnet konservativ, ohne Aufrundung, auf zwei Nachkommastellen. Die errechnete Punktzahl wird anschließend nach der 18-Punkte-Skala in eine Notenbezeichnung übersetzt:
Dieser Rechner bildet die gesetzliche Formel so genau wie möglich nach, ersetzt aber kein amtliches Zeugnis. Zuständig für die verbindliche Berechnung ist das Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen.
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Zu den Jura-Schemata →Häufige Fragen
Wie setzt sich die Prüfungsgesamtnote der Ersten Prüfung in Niedersachsen zusammen?
Nach § 12 Abs. 3 NJAG geht die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung mit 70 % und die Prüfungsgesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 % in die Gesamtnote der Ersten Prüfung ein.
Welche Punkteskala gilt für die Umrechnung in eine Notenbezeichnung?
Niedersachsen verwendet dieselbe bundesweit gebräuchliche 18-Punkte-Skala mit Dezimalstellen wie die übrigen Länder: ab 14,00 Punkten „sehr gut", ab 11,50 „gut", ab 9,00 „vollbefriedigend", ab 6,50 „befriedigend", ab 4,00 „ausreichend", ab 1,50 „mangelhaft", darunter „ungenügend".
Gilt die Berechnung für alle niedersächsischen Universitäten gleich?
Ja — die 70/30-Gewichtung aus § 12 Abs. 3 NJAG gilt landesweit, egal ob du in Göttingen, Hannover oder Osnabrück deinen Schwerpunktbereich abgelegt hast. Zuständig für die staatliche Pflichtfachprüfung ist das Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen.
Stimmt das Ergebnis mit meinem offiziellen Prüfungszeugnis überein?
Der Rechner bildet die gesetzliche Formel so genau wie möglich nach, ist aber kein amtliches Dokument. Für das verbindliche Ergebnis zählt ausschließlich das Zeugnis des Landesjustizprüfungsamts. Der Prüfungsausschuss darf zudem in Einzelfällen bis zu einem Punkt von der errechneten Note abweichen, wenn das den tatsächlichen Leistungsstand besser abbildet (§ 12 Abs. 5 NJAG).
Examensnote-Rechner für andere Bundesländer
Quellen
- § 12 Abs. 3 NJAG — NJAG § 12 auf NI-VORIS (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem)
Übersicht aller Bundesländer: Examensnote-Rechner. Für den Notendurchschnitt aus dem übrigen Studium: Notendurchschnitt-Rechner.
